GemeindevereinMedow
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Vereinssatzung

Beschlossen am 13. März 2026. Lesefassung aus der bereitgestellten Satzung, ohne Unterschriftenblock. Maßgeblich ist die beschlossene Satzung.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Gemeindeverein Medow“.

Der Verein soll beim Amtsgericht Stralsund in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist 17391 Medow.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Das Ziel des Vereins ist die Verwirklichung einer lebendigen und aktiven, am Gemeinsinn orientierten Gemeinschaft sowie die Wiederbelebung, Erhaltung und Weiterentwicklung dörflicher Strukturen und Lebensbedingungen in der Gemeinde Medow und seinen Ortsteilen Medow, Nerdin, Wussentin, Brenkenhof und Thurow. Es soll das Miteinander der Einwohner sowie der Dialog zwischen den Generationen gefördert werden und somit die Grundlage für eine nachhaltige und zukunftsfähige Gemeindeentwicklung gelegt werden.

Vor dem Hintergrund dieser Ziele verfolgt der Verein als Zweck:

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Förderung von Kunst und Kultur

Förderung des Sports

Die Förderung der Heimatkunde und Ortsverschönerung

Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse am Vereinszweck bekundet.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der erweiterte Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt in den Gemeindeverein Medow e.V. diese Satzung an.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Jahr verfällt der gezahlte Mitgliedsbeitrag.
  5. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge, Gebühren

Der Verein kann einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag erheben. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden. Die Höhe sowie die Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie der Aufnahmegebühr kann in einer Beitragsordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird. In der Beitragsordnung kann auch festgelegt werden, welche Mitglieder in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbringen müssen und welche finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen erhoben werden.

Die Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt in den Gemeindeverein Medow e.V. diese Satzung an.

Die geltende Beitragsordnung ist auf dieser Website als Lesefassung veröffentlicht.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

§ 7 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Personen und setzt sich zusammen aus dem:
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • Kassenwart
  2. Der Verein wird von 2 Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 7 Personen und setzt sich zusammen aus dem:
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • Kassenwart
    • Schriftführer
    • bis zu 3 Beisitzer
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  5. Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • die Genehmigung der Jahresrechnung
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
    • Satzungsänderungen
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren
    • die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    • die Beschlussfassung über eingereichte Anträge der Mitglieder
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt.
  4. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
  6. In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben.
  7. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine Übertragung der Stimmberechtigung oder eine Vertretung ist nicht möglich.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  10. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  11. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist. Ist der Schriftführer verhindert, wird ein Protokollant von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 9 Vorstandssitzungen

  1. Die Vorstandssitzung wird durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung muss durch den 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 2 Mitgliedern aus dem erweiterten Vorstand verlangt wird.
  2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  3. Vorstandsmitglieder, die von der Beschlussfassung betroffen sind, dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung auf der jährlichen Mitgliederversammlung Stellung.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
  3. Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das Bekanntmachungsblatt im Falle der Liquidation ist der elektronische Bundesanzeiger. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Medow. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 12 Bestätigung und Vereinsgründung

Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 13.03.2026 beschlossen.

Zu dieser Lesefassung Der Wortlaut entspricht der beschlossenen Satzung. Für die Darstellung im Web wurden ausschließlich Gliederung und Auszeichnung ergänzt, also Überschriften, Absatznummern und Aufzählungszeichen. Bei Abweichungen gilt die beschlossene und beim Amtsgericht Stralsund hinterlegte Fassung.